Der öffentliche Verkehr wird attraktiver:Dank einer eigenen Fahrspur zwischen Milchbuck und Hardplatz bleibt der Bus nicht mehr im Stau stecken. Und wenn in einigen Jahren die Tramlinie fertig ist, ist dir Fahrt von Aussersihl nach Oerlikon noch schneller und bequemer. Der S-Bahnhof Hardbrücke erhält Anbindung ans städtische Tramnetz. |
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l Allgemeines
§1 Name und Sitz Unter dem Namen «Abstimmungskomitee Rosengarten-Tram» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Zürich. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. §2 Zweck Der Verein führt die Abstimmungskampagne 2 x Ja zur Volksinitiative Rosengarten–Tram und dem gemeinderätlichen Gegenvorschlag zur Verbesserung der Lebens- und Wohnqualität für die Anwohnerinnen und Anwohnern im Raum der Westtangente und deren verlängerten Achse innerhalb des Gebiets der Stadt Zürich. §3 Finanzielle Mittel Die finanziellen Mittel des Vereins «Abstimmungskomitee Rosengarten-Tram» bestehen aus – Jahresbeiträgen, – Zuwendungen und Schenkungen, – übrigen Erträgen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins «Abstimmungskomitee Rosengarten-Tram» haftet gemäss ZGB Art. 75a ausschliesslich das Vereinsvermögen. ll Mitgliedschaft §4 Arten der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft umfasst: a) Einzelmitglieder b) Kollektivmitglieder §5 Aufnahme Das Beitrittsgesuch ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der frei über die Aufnahme entscheidet. §6 Rechte und Pflichten Jedes Mitglied ist ab dem Datum seiner Aufnahme stimm- und wahlberechtigt, kann gewählt werden und schuldet die Jahresbeiträge für das laufende Vereinsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht. §7 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: – durch Austritt per Ende des laufenden Vereinsjahres, was dem Vorstand vorgängig schriftlich mitzuteilen ist, – durch Ausschluss, – durch Tod oder – durch Auflösung des Kollektivmitglieds. lll Organisation §8 Organe Die Organe der «Abstimmungskomitee Rosengarten-Tram» sind: a) die Generalversammlung b) der Vorstand c) die Kontrollstelle §9 Ordentliche Generalversammlung Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich in der ersten Hälfte des Vereinsjahres statt. Sie wird durch den Vorstand einberufen und behandelt die ihr durch Gesetz oder Statuten zugewiesenen Geschäfte, insbesondere: 1. Genehmigung des Jahresberichtes des/der Präsident/in; 2. Genehmigung der Jahresrechnung und Dechargeerteilung an den Vorstand; 3. Festsetzung der Jahresbeiträge; 4. Wahlen von Präsident/in, weiteren Mitgliedern des Vorstandes und der Kontrollstelle 5. Änderung von Statuten; 6. Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie über Geschäfte, welche ihr der Vorstand zur Beschlussfassung unterbreitet. Die Generalversammlung wird durch den Vorstand mindestens 20 Tage zum voraus durch öffentliche Publikation oder mit persönlicher Einladung einberufen. Anträge der Mitglieder an die Generalversammlung müssen spätestens 10 Tage vor derselben schriftlich und begründet dem Vorstand eingereicht sein. §10 Ausserordentliche Generalversammlung Ausserordentliche Generalversammlungen sind aufgrund eines Entscheides des Vorstands oder auf Antrag von mindestens einem Drittel aller Mitglieder einzuberufen. Für die Einberufung und Durchführung einer ausserordentlichen Generalversammlung gelten die gleichen Regeln wie für die ordentliche Generalversammlung. §11 Wahlen und Abstimmungen Jedes Mitglied (Einzelmitglied, Kollektivmitglied) verfügt über eine Stimme. Die Einladung gilt als Stimmausweis. In der Regel wird offen abgestimmt und gewählt. Der Vorstand oder ein Drittel der anwesenden Mitglieder können die Durchführung geheimer Wahlen und Abstimmungen verlangen. Massgebend ist das einfache Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder (vorbehaltlich § 15). §12 Vorstand Der Vorstand besteht aus Präsident/in und weiteren Mitgliedern. Ein Co-Präsidium ist möglich. Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er vertritt das «Abstimmungskomitee Rosengarten-Tram» nach aussen und besorgt die laufenden Geschäfte. Er entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern ohne Angabe von Gründen. Ein solcher Entscheid kann an die Generalversammlung weitergezogen werden. Diese entscheidet endgültig. §13 Arbeitsgruppen Der Vorstand kann Arbeitsgruppen für spezifische Aufgaben im Rahmen des Vereinszwecks einsetzen und deren Aufgaben und Kompetenzen festlegen. Mitglieder solcher Arbeitsgruppen können auch Nichtvereinsmitglieder sein. Die Arbeitsgruppen erstatten dem Vorstand Bericht. §14 Kontrollstelle Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisor/innen, die nicht Mitglieder sein müssen. Sie wird auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Kontrollstelle überprüft die Rechnungsführung und erstattet Bericht zuhanden der Generalversammlung. lV Schlussbestimmungen §15 Auflösung Die Auflösung des Vereins «Abstimmungskomitee Rosengarten-Tram» kann nur an einer ordentlichen Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Dieses Traktandum muss in der Einladung zur betreffenden Versammlung ausdrücklich aufgeführt sein. Bei Vereinsauflösung werden die vorhandenen Aktiven gemeinnützigen Einrichtungen zugewendet, die der Zweckbestimmung des Vereins entsprechen . §16 Inkraftsetzung Diese Statuten treten nach Genehmigung durch die Gründungsmitglieder in Kraft Zürich, 15. September 2010 |